Nach § 35a EStG mindert ein Anteil der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen im Haushalt unmittelbar die festgesetzte Einkommensteuer, begrenzt auf einen gesetzlichen Höchstbetrag im Jahr. Begünstigt sind Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht das Material. Voraussetzung sind eine Rechnung und eine Zahlung auf das Konto des Betriebs.
Was genau abgezogen wird
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen mindert nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern unmittelbar die festgesetzte Einkommensteuer. Das ist der Grund, warum sie so wirksam ist: Sie wirkt unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Abziehbar ist ein gesetzlich festgelegter Anteil der begünstigten Aufwendungen, begrenzt durch einen Höchstbetrag je Jahr und Haushalt. Anteil und Höchstbetrag stehen in § 35a Absatz 3 EStG.
Begünstigt sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem Haushalt im Inland oder im europäischen Wirtschaftsraum. Dazu gehören auch Wartung und Reparatur an der Haustechnik, und dazu gehört die Beseitigung einer Verstopfung ebenso wie eine Zustandsprüfung an einer Leitung.
Arbeit ja, Material nein
Begünstigt sind die Kosten der Arbeitsleistung, die Fahrtkosten und die Kosten für den Einsatz von Maschinen und Geräten sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer. Nicht begünstigt sind Materialkosten und gelieferte Waren. Deshalb entscheidet die Rechnung darüber, ob die Ermäßigung überhaupt möglich ist: Weist sie nur eine Gesamtsumme aus, fehlt die Grundlage für die Aufteilung.
Entsorgungskosten sind ein Sonderfall. Sie sind begünstigt, wenn die Entsorgung eine Nebenleistung zur Hauptleistung ist, etwa der Abtransport des Spülguts nach einer Reinigung. Steht die Entsorgung dagegen für sich, ist sie es nicht. Auch diese Abgrenzung wird über die Rechnung sichtbar, weshalb § 14 UStG mit seinen Pflichtangaben hier praktische Bedeutung hat.
Wie eine Rechnung aussehen sollte
- Vollständige Angaben zum Betrieb und zum Leistungsempfänger
- Datum, Ort der Leistung und Beschreibung der ausgeführten Arbeiten
- Getrennte Ausweisung von Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten
- Getrennte Ausweisung des Materials
- Umsatzsteuer je Position und Bruttosumme
- Zahlungshinweis mit Bankverbindung
Fehlt die Trennung, lässt sich nachträglich um eine berichtigte Rechnung bitten. Eine Schätzung des Arbeitsanteils akzeptieren die Finanzämter regelmäßig nicht, siehe Kostenvoranschlag richtig lesen.
Unbar zahlen, sonst nichts
§ 35a Absatz 5 EStG verlangt eine Rechnung und eine Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Barzahlung schließt die Ermäßigung aus, und zwar ausnahmslos, auch wenn eine Quittung vorliegt. Das ist der häufigste Grund, warum die Ermäßigung im Nachhinein nicht mehr zu retten ist, und es ist zugleich ein guter Grund, auf ein Zahlungsziel zu bestehen, siehe unseriöse Rohrreiniger erkennen.
Was im Haushalt bedeutet
Die Leistung muss im Haushalt erbracht werden. Der Begriff wird von der Rechtsprechung räumlich-funktional verstanden und reicht über die Wohnung hinaus auf das dazugehörende Grundstück. Arbeiten an einer Grundleitung auf dem eigenen Grundstück gehören dazu. Bei Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum kommt es darauf an, ob sie dem Haushalt unmittelbar dienen, etwa beim Anschluss des Grundstücks an das öffentliche Netz. Die Abgrenzung ist Gegenstand der Verwaltungsanweisungen zu § 35a EStG, siehe Grundstücksentwässerung und Zuständigkeit.
Was Mieter geltend machen können
Mieter können begünstigte Leistungen ebenfalls ansetzen, auch wenn sie sie nicht selbst beauftragt haben. Grundlage ist die Betriebskostenabrechnung oder eine Bescheinigung des Vermieters, aus der die auf die Wohnung entfallenden begünstigten Arbeitskosten hervorgehen. Umlagefähige Leistungen wie die turnusmäßige Reinigung von Leitungen können darunter fallen, siehe Rohrreinigung als Betriebskosten umlegen. Wohnungseigentümer erhalten die entsprechende Aufteilung über die Jahresabrechnung der Verwaltung.
Wo die Ermäßigung an Grenzen stößt
Nicht jede Leistung im Zusammenhang mit einem Gebäude ist begünstigt. Ausgeschlossen sind Maßnahmen im Rahmen einer Neubaumaßnahme, also alles, was eine Wohnfläche erstmals schafft. Ausgeschlossen sind ferner Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, etwa die Reparatur eines Bauteils in der Werkstatt des Betriebs. Gutachten und reine Bewertungen werden von der Finanzverwaltung ebenfalls anders behandelt als eine Instandsetzung; anders liegt es, wenn eine Untersuchung notwendiger Bestandteil einer begünstigten Maßnahme ist.
Bei vermieteten Objekten stellt sich die Frage von vornherein anders. Dort sind die Aufwendungen des Eigentümers Werbungskosten oder Erhaltungsaufwand bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; die Ermäßigung nach § 35a EStG greift nur für den selbst genutzten Wohnraum. Beides nebeneinander für denselben Aufwand ist ausgeschlossen.
Der häufigste Denkfehler
Die Ermäßigung wird auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Wer keine Einkommensteuer zahlt, kann sie nicht nutzen, und ein nicht ausgeschöpfter Betrag wird weder erstattet noch in ein anderes Jahr übertragen. Bei größeren Maßnahmen kann es deshalb sinnvoll sein, Abschnitte über zwei Jahre zu verteilen, sofern das ohnehin zur Planung passt.
Ein zweiter Punkt: Was eine Versicherung erstattet, ist nicht begünstigt, denn insoweit ist keine Belastung entstanden. Die Selbstbeteiligung und nicht erstattete Positionen können dagegen angesetzt werden, siehe Leitungswasserschaden abrechnen.
Was aufzubewahren ist
Die Rechnung und der Zahlungsnachweis gehören zusammen. Ein Kontoauszug, aus dem Empfänger, Betrag und Datum hervorgehen, ist der übliche Nachweis. Beides sollte über die üblichen Aufbewahrungsfristen hinweg greifbar bleiben, weil das Finanzamt die Unterlagen anfordern kann, auch wenn sie mit der Erklärung nicht eingereicht wurden. Bei Wohnungseigentum tritt die Jahresabrechnung hinzu, bei Mietverhältnissen die Betriebskostenabrechnung oder eine gesonderte Bescheinigung.
Neben § 35a Absatz 3: haushaltsnahe Dienstleistungen
§ 35a Absatz 2 EStG betrifft haushaltsnahe Dienstleistungen, also Tätigkeiten, die üblicherweise von Haushaltsangehörigen erledigt werden. Dafür gilt ein eigener Höchstbetrag, der neben dem für Handwerkerleistungen steht. Beide Bereiche lassen sich im selben Jahr nutzen, sie zählen aber jeweils gegen ihren eigenen Deckel. Die richtige Zuordnung entscheidet damit über den nutzbaren Rahmen.
Verbindlich wird ein Preis erst, wenn jemand die Anlage vor Ort gesehen hat. Genau dann wird er genannt, und zwar bevor gearbeitet wird. Rohrfast24, Klosterstraße 80, 40211 Düsseldorf, ist unter 01512 4403579 erreichbar.
Was ein Einsatz kostet, hängt davon ab, was sich vor Ort zeigt. Den verbindlichen Preis nennen wir Ihnen, bevor gearbeitet wird – ohne Ihre Zustimmung entsteht kein weiterer Aufwand.
Lassen sich Anfahrt und Diagnose ansetzen?
Ja. Fahrtkosten und die Kosten der Arbeitsleistung gehören zu den begünstigten Aufwendungen, ebenso die darauf entfallende Umsatzsteuer. Voraussetzung ist, dass sie in der Rechnung getrennt vom Material ausgewiesen sind und dass der Betrag unbar auf das Konto des Betriebs gezahlt wurde.
Was tun, wenn nur eine Gesamtsumme ausgewiesen ist?
Dann fehlt die Grundlage für die Aufteilung, und das Finanzamt akzeptiert eine eigene Schätzung in aller Regel nicht. Sinnvoll ist, den Betrieb um eine berichtigte Rechnung zu bitten, in der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten getrennt vom Material erscheinen. Das ist auch nachträglich möglich.
Zählt ein Einsatz nachts oder an einem Feiertag ebenfalls?
Ja, die Ermäßigung knüpft an die Art der Leistung an und nicht an den Zeitpunkt. Auch die auf die Arbeitszeit entfallenden Zuschläge gehören zu den Arbeitskosten. Entscheidend bleiben die getrennte Ausweisung in der Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Betriebs.
Ich bin Mieter. Wie komme ich an die Zahlen?
Über die Betriebskostenabrechnung oder über eine gesonderte Bescheinigung des Vermieters, aus der die auf Ihre Wohnung entfallenden begünstigten Arbeitskosten hervorgehen. Viele Verwaltungen weisen diese Beträge inzwischen von sich aus aus. Fehlt die Angabe, lässt sie sich anfordern, denn sie ergibt sich aus den vorliegenden Rechnungen.
Quellen
- § 35a Abs. 3 EStG — Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, Anteil der Aufwendungen bis zum gesetzlichen Höchstbetrag im Jahr
- § 35a Abs. 2 EStG — Haushaltsnahe Dienstleistungen mit eigenem Höchstbetrag
- § 35a Abs. 5 EStG — Voraussetzungen: Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers, Ausschluss der Barzahlung
- BMF-Schreiben zur Anwendung des § 35a EStG — Abgrenzung von Arbeits- und Materialkosten, Behandlung von Entsorgungskosten, Nachweise bei Mietern und Wohnungseigentümern
- § 14 UStG — Pflichtangaben in der Rechnung, Grundlage für die getrennte Ausweisung der Positionen
Fachlich geprüft von Rohrfast24 · Fachbetrieb für Rohr- und Kanalreinigung · Klosterstraße 80, 40211 Düsseldorf. Geprüft am 22.08.2026.